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Vereinssatzung des Turnverein Biebrich gegründet 1846 j. P.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turnverein Biebrich gegr. 1846 j P. Er ist im Jahre 1894 aus dem Zusammenschluss des seit 1846 bestehenden Turn- und Feuerwehrvereins sowie aus dem im Jahre 1875 gegründeten Männer-Turnverein hervorgegangen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden-Biebrich und wird beim Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden als juristische Person geführt. Die Rechte einer juristischen Person wurden ihm durch Königlichen Erlass vom 6. November 1895 verliehen.

 

§ 2 Aufsichtsbehörde und Geschäftsjahr

(1) Aufsichtsbehörde des Vereins ist der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck und Aufgabe

(1) Der TVB bezweckt die Förderung des Leistungs- und Breitensports sowie die Förderung der Jugendarbeit.

 

(2) Der Verein mit Sitz in Wiesbaden-Biebrich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". 

 

Zweck des Vereins ist die Verwirklichung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung sportlicher Übungen und Veranstaltungen sowie durch die Anschaffung und Pflege von Sportanlagen und Sportgerät verwirklicht. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Er ist berechtigt zur Durchführung seiner Arbeit haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. Der Verein ist selbstlos tätig. er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder

b) Jugendmitglieder

c) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jugendmitglieder sind alle Personen. die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zu Ehrenmitgliedern (einschließlich Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder) können Mitglieder und in besonderen Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, auf Beschluss des Vorstandes ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer bereit ist, die Vereinszwecke zu unterstützen.

Der Aufnahmeantrag hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Bei Jugendmitgliedern bedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Der Vorstand hat das Recht, ohne Bekanntgabe von Gründen Aufnahmeanträge abzulehnen

Jedem Mitglied ist die Aufnahme zu bestätigen und eine Satzung auszuhändigen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche sportlichen Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

Die Mitglieder über 18 Jahren haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen, besitzen das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsämtern und das Recht, Anträge zu stellen

Die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben, soweit sie gleichzeitig Mitglieder sind, volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied. das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines Abteilungs- oder Übungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, kann beim Ehrenrat Beschwerde einlegen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1 die Vereinssatzung sowie Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten und zu befolgen.

2. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu zahlen.

3. übernommene Ämter gewissenhaft auszuüben.

4. die Kosten bei schuldhaften Beschädigungen und Verlusten am Vereinsvermögen zu ersetzen.

5. auf Verlangen des Vorstandes oder des Übungsleiters ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

6. Wohnungs- und Namensänderung sowie Wechsel, der Bankverbindung dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Bei besonders kostenintensiven Sparten wird der Vorstand ermächtigt. angemessene Zuschläge zu erheben.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Für jede Neuaufnahme wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

(4) Durch SEPA-Lastschriftmandat werden die Beiträge im ersten bzw. dritten Quartal des laufenden Jahres eingezogen. Die Mitglieder müssen dem Vorstand die entsprechenden Erklärungen vorlegen Bei Verstößen gilt die Regelung im § 9 Abs. 2a der Satzung.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt

2. durch Ausschluss

3. durch Tod

Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er kann nur zum Halbjahresschluss (30.6/31.12.) erfolgen, wenn die Austrittserklärung 1 Monat vorher beim Vorstand eingegangen ist.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen, wenn einer der nachfolgenden Gründe gegeben sind:

a) grober Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder gegen Anordnungen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung, die im Interesse der Erhaltung der Vereinsdisziplin erforderlich sind:

b) Schädigung des Ansehens des Vereins:

c) Nichtzahlung des Vereinsbeitrages.

Bleibt ein Mitglied mit mehr als 6 Monatsbeiträgen rückständig und wurde zweimal gemahnt, können die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Wege des Zivilrechts eingefordert werden. Mit Beginn des 8 Monats des Zahlungsrückstandes muss der Ausschluss erfolgen.

Das mit Ausschluss bedrohte Mitglied ist von dem Zeitpunkt an, in dem ihm die Einleitung des Verfahrens bekanntgegeben worden ist, von allen etwaigen Vereinsämtern suspendiert. Die Gründe sind ihm vom Vorstand schriftlich bekanntzugeben.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben

Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied per Einschreiben mit Rückschein unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

Gegen den Ausschlussbescheid kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Ehrenrat einlegen, dessen Entscheidung endgültig ist.

 

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Ehrenrat

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

Ihr obliegt insbesondere:

1. die Wahl des Vorstandes. des Ehrenrates und der Kassenprüfer,

2. die Entlastung des Vorstandes für das ablaufende Geschäftsjahr,

3. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das übernächste Geschäftsjahr und notwendige Nachtragshaushalte,

4. Satzungsänderungen,

5. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung,

6. Festsetzung des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr,

7. Auflösung des Vereins.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat außerdem zu erfolgen, wenn die Geschäfte des Vereines es erforderlich machen oder wenn 20 ordentliche Mitglieder beim Vorstand einen schriftlichen Antrag stellen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 3 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Anträge von Mitgliedern an die Versammlung müssen spätestens 3 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über die Zulassung mündlicher Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 50%. Dieses gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

 

§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch die Satzung nichts Anderes vorgesehen ist, mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus.

dem Vorsitzenden und bis zu 4 Stellvertretern sowie bis zu 4 Beisitzen.

(2) Er ist beschlussfähig. wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen

(4) Der 1. Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter oder zwei Stellvertreter vertreten den Verein im rechtsgeschäftlichen Verkehr (§ 26 BGB).

§ 15 Wahl des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(2) Die Wahl des Vorstandes leitet ein Wahlleiter. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Wiederwahlen sind zulässig.

(3) Die Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes ist in einem besonderen Wahlgang vorzunehmen. Ein Vorstandsmitglied ist gewählt. wenn es die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich bei einem Wahlgang nicht sofort die

einfache Mehrheit für einen Kandidaten, so sind in einem zweiten Wahlgang nur die beiden Kandidaten zur Wahl zu bringen, für die im ersten Wahlgang die größte Stimmenzahl abgegeben wurde

(4) Kann ein Vorstandsamt nicht besetzt werden oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus. so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied zu berufen In der nächsten Mitgliederversammlung muss dann eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.

(5) Beim Ausscheiden des Vorsitzenden ist sofort eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 16 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausschließlich zur Pflege des gesamten Sportbetriebes.

 

Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Ausschüsse berufen werden.

Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.

Der Vorstand muss bei Bedarf zusammentreten.

 

§ 17 Leitung der Versammlung und Sitzungen

Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer der Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.

 

§ 18 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre aus den Reihen der Mitglieder

gewählt, die nicht einem anderen Vereinsorgan angehören. Seine Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.

(2) Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Verfahrensordnung, in der das rechtliche Gehör gewährleistet sein muss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Die Verhandlungen

des Ehrenrates sind streng vertraulich.

(3) Aufgabe des Ehrenrates ist:

a) Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vorfälle

vereinsbezogen sind.

b) Entscheidung über Einsprüche der durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenen Mitglieder.

(4) Von der Mitwirkung beim Ehrenrat ist ausgeschlossen:

a) wer an dem Verfahren beteiligt ist.

b) wer mit dem Antragsteller oder einem Beschuldigten im Sinne der ZPO verwandt oder verschwägert ist.

 

(5) Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied und dem Vorstand angerufen werden. Seine Beschlüsse sind endgültig Sie sind schriftlich zu begründen und dem Beteiligten sowie dem Vorstand bekanntzugeben. Der ordentliche Gerichtsweg ist ausgeschlossen.

(6) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten.

 

§ 19 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer müssen volljährig sein und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

(3) Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

 

§ 20 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie müssen in allen Einzelheiten mit der Einladung verbundenen Tagesordnung aufgeführt werden.

(2) Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§21 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports. bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden. Er verpflichtet sich jedoch insoweit Versicherungen abzuschließen

 

§ 22 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei der Einberufung ist allen Mitgliedern in der Tagesordnung bekanntzugeben. dass über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll.

(3) Der Beschluss wird nur wirksam, wenn er mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst worden ist.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke von Turnen und Sport zu verwenden hat.

(5) Der erste Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter sind zu Liquidatoren zu bestimmen.

(6) Die Auflösung des Vereins bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Landeshauptstadt Wiesbaden - Ordnungsamt).

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